GAV der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2013
bis 30.04.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2013 bis 31.05.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2013 bis 31.05.2016
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die die Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe). Der GAV gilt, was Entlöhnung, Arbeitszeit und Vorpensionierung anbetrifft, ebenfalls für Personalverleih- und Temporärfirmen sowie für deren Arbeitnehmer und ebenfalls für sämtliche ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Kanton Wallis Arbeiten verrichten lassen oder ausführen. Der GAV – insbesondere Art. 6.2, 7.2, 7.5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 sowie das Lohnabkommen – gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die von Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons im Wallis beschäftigt werden.
Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die die Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe). Der GAV gilt, was Entlöhnung, Arbeitszeit und Vorpensionierung anbetrifft, ebenfalls für Personalverleih- und Temporärfirmen sowie für deren Arbeitnehmer und ebenfalls für sämtliche ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Kanton Wallis Arbeiten verrichten lassen oder ausführen. Der GAV – insbesondere Art. 6.2, 7.2, 7.5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 sowie das Lohnabkommen – gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die von Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons im Wallis beschäftigt werden.
Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer (vgl. Bestimmungen zu Geltungsbereich betrieblich). Der GAV gilt, was Entlöhnung, Arbeitszeit und Vorpensionierung anbetrifft, ebenfalls für Personalverleih- und Temporärfirmen sowie für deren Arbeitnehmer und ebenfalls für sämtliche ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Kanton Wallis Arbeiten verrichten lassen oder ausführen. Der GAV – insbesondere Art. 6.2, 7.2, 7.5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 sowie das Lohnabkommen – gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die von Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons im Wallis beschäftigt werden.
Nicht unterstelltes Personal: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das leitende Kader, das kaufmännische und technische Personal sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Artikel 2
Nicht unterstelltes Personal: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das leitende Kader, das kaufmännische und technische Personal sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer (vgl. Bestimmungen zu Geltungsbereich betrieblich). Der GAV gilt, was Entlöhnung, Arbeitszeit und Vorpensionierung anbetrifft, ebenfalls für Personalverleih- und Temporärfirmen sowie für deren Arbeitnehmer und ebenfalls für sämtliche ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer, die im Kanton Wallis Arbeiten verrichten lassen oder ausführen. Der GAV – insbesondere Art. 6.2, 7.2, 7.5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 sowie das Lohnabkommen – gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die von Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons im Wallis beschäftigt werden.
Nicht unterstelltes Personal: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das leitende Kader, das kaufmännische und technische Personal sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Artikel 2
Nicht unterstelltes Personal: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das leitende Kader, das kaufmännische und technische Personal sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe) sowie für alle in diesen Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Anstellungs- und Entlöhungsart, für Unternehmen anderer Branchen und Private, die für Drittpersonen Berufsarbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe) sowie für alle in diesen Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Anstellungs- und Entlöhungsart, für Unternehmen anderer Branchen und Private, die für Drittpersonen Berufsarbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe) sowie für alle in diesen Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Anstellungs- und Entlöhungsart, für Unternehmen anderer Branchen und Private, die für Drittpersonen Berufsarbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Unternehmen der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle (Spengler-, Dachdecker-, Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsbetriebe) sowie für alle in diesen Unternehmen angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Anstellungs- und Entlöhungsart, für Unternehmen anderer Branchen und Private, die für Drittpersonen Berufsarbeiten ausführen, sei es selbst gelegentlich oder nebenbei, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeinehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten, Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.
Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt, so läuft er jeweils stillschweigend um ein Jahr weiter.
Der am 31. Mai 2013 auslaufende GAV wird für 3 Jahre verlängert.
Artikel 43 und 45; Arbeitsbedingungen 2013
Der am 31. Mai 2013 auslaufende GAV wird für 3 Jahre verlängert.
Artikel 43 und 45; Arbeitsbedingungen 2013
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt, so läuft er jeweils stillschweigend um ein Jahr weiter.
Der am 31. Mai 2013 auslaufende GAV wird für 3 Jahre verlängert.
Artikel 43 und 45; Arbeitsbedingungen 2013
Der am 31. Mai 2013 auslaufende GAV wird für 3 Jahre verlängert.
Artikel 43 und 45; Arbeitsbedingungen 2013
Kontakt paritätische Organe
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Nevio Giraldi
027 948 12 80
nevio.giraldi@unia.ch
Paritätische Berufskommission der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
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Paritätische Berufskommission der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
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Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2013 (per 1.11.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Ausnahmen: zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, die niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 14; Lohnabkomme; Arbeitsbedingungen 2013
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 23.80 |
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.80 | |
im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.80 | |
im 4. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 | |
HilfsarbeiterInnen | ArbeitnehmerInnen, älter als 20, bis zu 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 21.20 |
ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.20 |
Ausnahmen: zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, die niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 14; Lohnabkomme; Arbeitsbedingungen 2013
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2013 (per 1.11.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Ausnahmen: zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, die niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 14; Lohnabkomme; Arbeitsbedingungen 2013
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 23.80 |
im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.80 | |
im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.80 | |
im 4. Jahr nach der Lehre | CHF 26.80 | |
HilfsarbeiterInnen | ArbeitnehmerInnen, älter als 20, bis zu 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 21.20 |
ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.20 |
Ausnahmen: zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, die niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 14; Lohnabkomme; Arbeitsbedingungen 2013
Lohnerhöhung
2013 (per 1.11.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der effektiven Löhne (Reallöhne) aller Arbeitnehmer im Stundenlohn (qualifizierte Arbeitnehmer und Hilfsarbeiter) werden um CHF -.25/h, bzw. um CHF 45.--/Monat für Arbeitnehmer im Monatslohn.
Artikel 14.2; Lohnabkomme; Arbeitsbedingungen 2013 und 2014
Lohnerhöhung
2013 (per 1.11.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der effektiven Löhne (Reallöhne) aller Arbeitnehmer im Stundenlohn (qualifizierte Arbeitnehmer und Hilfsarbeiter) werden um CHF -.25/h, bzw. um CHF 45.--/Monat für Arbeitnehmer im Monatslohn.
Artikel 14.2; Lohnabkomme; Arbeitsbedingungen 2013 und 2014
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.
Artikel 16
Artikel 16
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.
Artikel 16
Artikel 16
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.
Artikel 16
Artikel 16
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.
Artikel 16
Artikel 16
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.
Artikel 16
Artikel 16
Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.
Artikel 16
Artikel 16
Kinderzulagen
Artikel 19
Kinderzulagen
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20:00-23:00) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23:00-06:00), sowie Sonn- und Feiertage | 50% Lohnzuschlag |
Arbeit an Samstagen (Arbeitsbewilligung von PBK erforderlich) | 30% Lohnzuschlag |
Diese Zuschläge werden nur geschuldet, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden.
Artikel 15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20:00-23:00) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23:00-06:00), sowie Sonn- und Feiertage | 50% Lohnzuschlag |
Arbeit an Samstagen (Arbeitsbewilligung von PBK erforderlich) | 30% Lohnzuschlag |
Diese Zuschläge werden nur geschuldet, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden.
Artikel 15
Spesenentschädigung
Kann der Arbeitnehmende am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 17.--
Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF -.65/km.
Artikel 17
Spesenentschädigung
Kann der Arbeitnehmende am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 17.--
Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF -.65/km.
Artikel 17
Normalarbeitszeit
41.25h/Woche (Pausen inbegriffen; 40h ohne Pausen)
Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.
Artikel 10
Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.
Artikel 10
Normalarbeitszeit
41.25h/Woche (Pausen inbegriffen; 40h ohne Pausen)
Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.
Artikel 10
Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.
Artikel 10
Überstunden / Überzeit
Die ersten 100 Überstunden (effektive Arbeitszeit) bis zum 31. Dezember jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 101. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen.
Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.
Artikel 10.3 und 15.1; Anhang I: Artikel 4.4
Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.
Artikel 10.3 und 15.1; Anhang I: Artikel 4.4
Überstunden / Überzeit
Die ersten 100 Überstunden (effektive Arbeitszeit) bis zum 31. Dezember jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 101. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen.
Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.
Artikel 10.3 und 15.1; Anhang I: Artikel 4.4
Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.
Artikel 10.3 und 15.1; Anhang I: Artikel 4.4
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 31. Dezember des 56. Altersjahr | 25 Tage | 11% des effektiven Lohnes |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.5% des effektiven Lohnes |
Artikel 11
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 31. Dezember des 56. Altersjahr | 25 Tage | 11% des effektiven Lohnes |
Ab dem 1. Januar des 57. Altersjahr | 30 Tage | 13.5% des effektiven Lohnes |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt des Kindes | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister | bis zu 3 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Rekrutierung/ Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug, 1x pro Jahr | 1 Tag |
Artikel 20; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt des Kindes | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister | bis zu 3 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Rekrutierung/ Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug, 1x pro Jahr | 1 Tag |
Artikel 20; Arbeitsbedingungen 2013
Bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 3% des Bruttolohnes für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben.
Artikel 12
Artikel 12
Bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 3% des Bruttolohnes für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben.
Artikel 12
Artikel 12
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Kollektivversicherung für ein Taggeld im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit zu versichern.
Bedingungen der Taggeldversicherung:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er vom ersten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 20; Arbeitsbedingungen 2013
Artikel 20; Arbeitsbedingungen 2013
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 20; Arbeitsbedingungen 2013
Artikel 20; Arbeitsbedingungen 2013
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigungen bei Militärdienst (in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule und anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5.-17. Woche | 50% | 80% |
während anderen obligatorischen Militärdienstperioden bis zu 4 Wochen | 100% | 100% |
während anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5. bis zur 17. Woche | 50% | 80% |
Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Artikel 21
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigungen bei Militärdienst (in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule und anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5.-17. Woche | 50% | 80% |
während anderen obligatorischen Militärdienstperioden bis zu 4 Wochen | 100% | 100% |
während anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5. bis zur 17. Woche | 50% | 80% |
Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Artikel 21
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Pensionsregelungen
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 39
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 39
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 6 und 7
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 6 und 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 6 und 7
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 6 und 7
Lernende
Artikel 2.7 und 11.1; OR 329a+e
Lernende
Artikel 2.7 und 11.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2.7 und 11.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2.7 und 11.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
< 1 Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
< 1 Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während der Arbeitnehmer durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis zum achten Dienstjahr während 360 Tagen und ab dem neunten Dienstjahr während 720 Tagen;
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 720 Tagen.
Artikel 5
- während der Arbeitnehmer durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis zum achten Dienstjahr während 360 Tagen und ab dem neunten Dienstjahr während 720 Tagen;
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 720 Tagen.
Artikel 5
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während der Arbeitnehmer durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis zum achten Dienstjahr während 360 Tagen und ab dem neunten Dienstjahr während 720 Tagen;
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 720 Tagen.
Artikel 5
- während der Arbeitnehmer durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis zum achten Dienstjahr während 360 Tagen und ab dem neunten Dienstjahr während 720 Tagen;
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 720 Tagen.
Artikel 5
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
SUISSETEC Valais Romand
SUISSETEC Oberwallis
AMFA - L'Association des maîtres ferblantiers-appareilleurs du Bas-Valais
GVCP - Le Groupement Valaisan des couvreurs professionnels
SUISSETEC Oberwallis
AMFA - L'Association des maîtres ferblantiers-appareilleurs du Bas-Valais
GVCP - Le Groupement Valaisan des couvreurs professionnels
Arbeitgebervertretung
SUISSETEC Valais Romand
SUISSETEC Oberwallis
AMFA - L'Association des maîtres ferblantiers-appareilleurs du Bas-Valais
GVCP - Le Groupement Valaisan des couvreurs professionnels
SUISSETEC Oberwallis
AMFA - L'Association des maîtres ferblantiers-appareilleurs du Bas-Valais
GVCP - Le Groupement Valaisan des couvreurs professionnels
Kaution
Artikel 42
Kaution
Artikel 42
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Zusammensetzung: je 4 VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
- Organisation: gemäss Reglement/Statuten
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der GAV-Anwendung, teilweise Übertragung der Befugnisse an engere regionale paritätische Berufskommissionen
Engere regionale paritätische Berufskommissionen (engere PBK):
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten, Durchführung von Kontrollen
Artikel 33, 34, 35 und 36
- Zusammensetzung: je 4 VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
- Organisation: gemäss Reglement/Statuten
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der GAV-Anwendung, teilweise Übertragung der Befugnisse an engere regionale paritätische Berufskommissionen
Engere regionale paritätische Berufskommissionen (engere PBK):
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten, Durchführung von Kontrollen
Artikel 33, 34, 35 und 36
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Zusammensetzung: je 4 VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
- Organisation: gemäss Reglement/Statuten
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der GAV-Anwendung, teilweise Übertragung der Befugnisse an engere regionale paritätische Berufskommissionen
Engere regionale paritätische Berufskommissionen (engere PBK):
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten, Durchführung von Kontrollen
Artikel 33, 34, 35 und 36
- Zusammensetzung: je 4 VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
- Organisation: gemäss Reglement/Statuten
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der GAV-Anwendung, teilweise Übertragung der Befugnisse an engere regionale paritätische Berufskommissionen
Engere regionale paritätische Berufskommissionen (engere PBK):
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten, Durchführung von Kontrollen
Artikel 33, 34, 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
Vgl. Artikel 40
Folge bei Vertragsverletzung
Vgl. Artikel 40
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 35
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 35
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 35
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 35
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
3. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 37
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebliche Ebene |
2. Stufe | Engere Paritätische Berufskommission |
3. Stufe | Berufliches Schiedsgericht |
Artikel 37
Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht, Verzicht auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen,
Artikel 31
Artikel 31
Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht, Verzicht auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen,
Artikel 31
Artikel 31
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Arbeitsbedingungen 2015 GAV Gebäudetechnik und Gebäudehülle Wallis
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Conditions de travail 2013 CCT enveloppe du bâtiment Valais
Conditions de travail 2014 CCT enveloppe du bâtiment Valais
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