GAV Swissport Basel

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2012 jusqu'au 30.06.2023
Derniers changements
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Champ d'application du point de vue territorial
3407
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
5309
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
5615
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
6017
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
6575
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
7180
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
8045
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
8897
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
9505
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
9986
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
10156
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
10443
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
10795
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
11070
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
12716
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
13353
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue territorial
13882
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
3407
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
5309
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
5615
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
6017
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
6575
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
7180
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
8045
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
8897
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9505
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9986
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10156
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10443
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10795
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11070
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
12716
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
13353
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
13882
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue personnel
3407
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
5309
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
5615
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
6017
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
6575
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
7180
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
8045
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
8897
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
9505
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
9986
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
10156
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
10443
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
10795
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
11070
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
11491
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
12716
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
13353
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Champ d'application du point de vue personnel
13882
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Renseignements organes paritaires
3407
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
5309
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
5615
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
6017
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
6575
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
7180
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
8045
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
8897
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
9505
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
9986
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements organes paritaires
10156
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
3407
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
5309
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
5615
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
6017
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
6575
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
7180
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
8045
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
8897
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9505
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
9986
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10156
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Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
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vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10443
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8152 Glattbrugg
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10795
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8152 Glattbrugg
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11070
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11491
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
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Renseignements représentants des travailleurs
12716
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
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Renseignements représentants des employeurs
3407
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
5309
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
5615
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
6017
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
6575
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
7180
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
8045
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
8897
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
9505
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
9986
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Renseignements représentants des employeurs
10156
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Salaires / salaires minimums
3407
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
5309
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
5615
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
6017
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
6575
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
7180
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
8045
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
8897
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
9505
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
9986
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
10156
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
10443
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
10795
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
11070
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
11491
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
12716
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
13353
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Salaires / salaires minimums
13882
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Augmentation salariale
3407
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Augmentation salariale
5309
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Augmentation salariale
5615
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Augmentation salariale
6017
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Augmentation salariale
6575
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Augmentation salariale
7180
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Augmentation salariale
8045
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Augmentation salariale
8897
2019:
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
9505
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
9986
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
10156
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
10443
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
10795
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
11070
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
11491
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
12716
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
13353
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Augmentation salariale
13882
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
13e salaire
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13e salaire
10443
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13e salaire
10795
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13e salaire
11070
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13e salaire
11491
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13e salaire
12716
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13e salaire
13353
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13e salaire
13882
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
10443

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
10795

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
11070

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
11491

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
12716

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
13353

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
13882

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Cadeaux d'ancienneté
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Cadeaux d'ancienneté
10443
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Cadeaux d'ancienneté
10795
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Cadeaux d'ancienneté
11070
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Cadeaux d'ancienneté
11491
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Cadeaux d'ancienneté
12716
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Cadeaux d'ancienneté
13353
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Cadeaux d'ancienneté
13882
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
3407
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
5309
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
5615
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
6017
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
6575
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
7180
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
8045
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
8897
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9505
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9986
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10156
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10443
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10795
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11070
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11491
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
12716
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
13353
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
13882
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Travail par équipes
3407
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
5309
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
5615
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
6017
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
6575
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
7180
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
8045
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
8897
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
9505
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
9986
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Travail par équipes
10156
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
3407
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
5309
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
5615
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
6017
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
6575
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
7180
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
8045
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
8897
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
9505
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
9986
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
10156
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
10443
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
10795
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
11070
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
11491
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
12716
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
13353
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Service de piquet
13882
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Indemnisation des frais
3407
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
5309
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
5615
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
6017
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
6575
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
7180
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
8045
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
8897
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
9505
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
9986
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
10156
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
10443
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
10795
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
11070
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
11491
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
12716
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
13353
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Indemnisation des frais
13882
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Autres suppléments
3407
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
5309
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
5615
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
6017
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
6575
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
7180
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
8045
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
8897
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
9505
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
9986
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
10156
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
10443
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
10795
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
11070
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
11491
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
12716
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
13353
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Autres suppléments
13882
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Durée normale du travail
3407
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
5309
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
5615
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
6017
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
6575
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
7180
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
8045
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
8897
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
9505
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
9986
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
10156
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
10443
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
10795
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
11070
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
11491
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
12716
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
13353
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Durée normale du travail
13882
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Heures supplémentaires
3407
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
5309
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
5615
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
6017
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
6575
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
7180
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
8045
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
8897
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
9505
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
9986
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
10156
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
10443
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
10795
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
11070
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
11491
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
12716
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
13353
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Heures supplémentaires
13882
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Vacances
3407
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
5309
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
5615
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
6017
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
6575
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
7180
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
8045
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
8897
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
9505
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
9986
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
10156
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
10443
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
10795
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
11070
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
11491
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
12716
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
13353
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Vacances
13882
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Jours de congé rémunérés (absences)
3407
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
5309
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
5615
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
6017
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
6575
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
7180
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
8045
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
8897
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
9505
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
9986
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
10156
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
10443
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
10795
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
11070
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
11491
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
12716
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
13353
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours de congé rémunérés (absences)
13882
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Jours fériés rémunérés
3407
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
5309
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
5615
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
6017
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
6575
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
7180
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
8045
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
8897
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
9505
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
9986
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
10156
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
10443
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
10795
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
11070
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
11491
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
12716
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
13353
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Jours fériés rémunérés
13882
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Congé de formation
3407
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
5309
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
5615
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
6017
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
6575
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
7180
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
8045
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
8897
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
9505
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
9986
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
10156
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
10443
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
10795
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
11070
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
11491
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
12716
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
13353
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Congé de formation
13882
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Maladie
3407
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
5309
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
5615
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
6017
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
6575
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
7180
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
8045
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
8897
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
9505
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
9986
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
10156
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
10443
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
10795
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
11070
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
11491
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
12716
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
13353
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Maladie
13882
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Accident
3407
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
5309
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
5615
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
6017
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
6575
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
7180
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
8045
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
8897
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
9505
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
9986
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
10156
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
10443
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
10795
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
11070
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
11491
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
12716
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
13353
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Accident
13882
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Congé maternité / paternité / parental
3407
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
5309
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
5615
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
6017
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
6575
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
7180
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
8045
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
8897
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
9505
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
9986
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
10156
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
10443
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
10795
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
11070
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
11491
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
12716
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
13353
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Congé maternité / paternité / parental
13882
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Service militaire / civil / de protection civile
3407
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
5309
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
5615
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
6017
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
6575
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
7180
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
8045
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
8897
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
9505
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
9986
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
10156
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
10443
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
10795
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
11070
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
11491
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
12716
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
13353
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Service militaire / civil / de protection civile
13882
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Réglementation des retraites
3407
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
5309
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
5615
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
6017
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
6575
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
7180
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
8045
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
8897
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
9505
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
9986
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Réglementation des retraites
10156
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
3407
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
5309
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
5615
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
6017
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
6575
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
7180
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
8045
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
8897
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
9505
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
9986
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
10156
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
10443
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
10795
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
11070
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
11491
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
12716
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
13353
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Retraite anticipée
13882
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
3407
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
5309
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
5615
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
6017
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
6575
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
7180
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
8045
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
8897
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9505
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
9986
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10156
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10443
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
10795
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11070
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11491
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
12716
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
13353
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
13882
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
3407
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
5309
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
5615
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
6017
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
6575
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
7180
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
8045
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
8897
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
9505
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
9986
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
10156
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
10443
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
10795
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
11070
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
11491
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
12716
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
13353
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
13882
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Harcèlement sexuel
3407
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
5309
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
5615
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
6017
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
6575
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
7180
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
8045
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
8897
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
9505
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
9986
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
10156
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Harcèlement sexuel
10443
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Harcèlement sexuel
10795
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Harcèlement sexuel
11070
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Harcèlement sexuel
11491
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Harcèlement sexuel
12716
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Harcèlement sexuel
13353
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Harcèlement sexuel
13882
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
3407
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
5309
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
5615
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
6017
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
6575
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
7180
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
8045
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
8897
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
9505
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
9986
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
10156
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
10443
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
10795
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
11070
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
11491
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
12716
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
13353
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sécurité au travail / protection de la santé
13882
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Apprentis
3407
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
5309
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
5615
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
6017
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
6575
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
7180
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
8045
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
8897
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
9505
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
9986
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
10156
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
10443
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
10795
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
11070
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
11491
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
12716
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
13353
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Apprentis
13882
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
3407
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
5309
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
5615
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
6017
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
6575
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
7180
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
8045
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
8897
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
9505
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
9986
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
10156
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Jeunes employés
10443
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Jeunes employés
10795
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Jeunes employés
11070
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Jeunes employés
11491
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Jeunes employés
12716
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Jeunes employés
13353
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Jeunes employés
13882
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Délai de congé
3407
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
5309
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
5615
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
6017
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
6575
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
7180
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
8045
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
8897
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
9505
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
9986
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
10156
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
10443
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
10795
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
11070
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
11491
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
12716
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
13353
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Délai de congé
13882
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Protection contre les licenciements
3407
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
5309
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
5615
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
6017
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
6575
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
7180
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
8045
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
8897
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
9505
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
9986
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
10156
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
10443
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
10795
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
11070
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
11491
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
12716
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
13353
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Protection contre les licenciements
13882
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Représentants des travailleurs
3407
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
5309
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
5615
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
6017
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
6575
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
7180
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
8045
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
8897
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
9505
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
9986
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
10156
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
10443
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
10795
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
11070
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
11491
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
12716
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
13353
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des travailleurs
13882
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des employeurs
3407
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
5309
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
5615
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
6017
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
6575
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
7180
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
8045
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
8897
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
9505
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
9986
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
10156
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
10443
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
10795
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
11070
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
11491
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
12716
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
13353
Swissport International AG, Basel
Représentants des employeurs
13882
Swissport International AG, Basel
Tâches des organes paritaires
3407
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
5309
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
5615
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
6017
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
6575
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
7180
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
8045
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
8897
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
9505
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
9986
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
10156
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
10443
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
10795
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
11070
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
11491
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
12716
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
13353
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Tâches des organes paritaires
13882
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Dispense de travail pour activité associative
3407
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
5309
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
5615
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
6017
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
6575
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
7180
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
8045
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
8897
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
9505
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
9986
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
10156
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
10443
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
10795
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
11070
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
11491
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
12716
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
13353
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispense de travail pour activité associative
13882
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
3407
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
5309
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
5615
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
6017
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
6575
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
7180
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
8045
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
8897
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
9505
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
9986
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
10156
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
10443
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
10795
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
11070
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
11491
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
12716
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
13353
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
13882
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
3407
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
5309
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
5615
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
6017
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
6575
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
7180
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
8045
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
8897
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
9505
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
9986
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
10156
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
10443
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
10795
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
11070
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
11491
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
12716
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
13353
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
13882
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Plans sociaux
3407
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
5309
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
5615
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
6017
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
6575
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
7180
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
8045
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
8897
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
9505
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
9986
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
10156
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
10443
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
10795
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
11070
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
11491
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
12716
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
13353
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Plans sociaux
13882
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Procédures de conciliation et d'arbitrage
3407
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
5309
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
5615
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
6017
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
6575
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
7180
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
8045
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
8897
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9505
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9986
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10156
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10443
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10795
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11070
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11491
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
12716
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
13353
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Procédures de conciliation et d'arbitrage
13882
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Obligation de paix du travail
3407
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
5309
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
5615
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
6017
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
6575
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
7180
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
8045
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
8897
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
9505
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
9986
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
10156
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
10443
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
10795
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
11070
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
11491
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
12716
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
13353
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Obligation de paix du travail
13882
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
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