GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.10.2004 bis 31.12.2008
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2007 bis 30.06.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
4875
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
4875
Gilt für alle Betriebe, welche
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
- Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
4875
Gilt für alle Arbeitnehmenden mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebers, Lehrlinge und Betriebs- und Werkstattleiter, Administrationspersonal, Verkäufer.

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4875
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4875
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die
a. gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen und bzw. oder Zubehör;
b. Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
c. Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d. eine Tankstelle betreiben;
e. eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
3 Arbeitgeber, welche die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4875
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben nach Absatz 2 tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
c. Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4875
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31.Dezember gekündigt werden.

Artikel 15
Kontakt paritätische Organe
4875
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4875
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4875
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4875
Mindestlöhne nach Kanton KategorieBedingungMonatslohn (ohne Einschluss des 13. Monatslohnes)
SG, AR und AIAutomechaniker1. Jahr nach LehreCHF 3'622.--
2. Jahr nach LehreCHF 3'724.--
3. Jahr nach LehreCHF 4'029.--
Automonteur1. Jahr nach LehreCHF 3'420.--
2. Jahr nach LehreCHF 3'521.--
3. Jahr nach LehreCHF 3'673.--
Fahrzeugwart (vormals Servicemann) kein Mindestlohn
HilfsarbeiterInab Altersjahr 19CHF 3'318.--
ab Altersjahr 16CHF 1990.80
ab Altersjahr 17CHF 2654.40
ab Altersjahr 18CHF 3'014.--
Mindestlöhne (ohne Einschluss des 13. Monatslohnes) im Gebiet des Kantons Thurgau:AutomechanikerCHF 3'850.--, bzw. CHF 50'050.--/Jahr
Automonteur CHF 3'500.--/Monat, CHF 45'500.--/Jahr
Fahrzeugwart (vormals Servicemann) CHF 3'250.--/Monat, CHF 42'250.--/Jahr
HilfsarbeiterIn CHF 3'100.--/Monat, CHF 40'300.--/Jahr

Der Mindestlohn HilfsarbeiterIn kann im Gebiet des Kantons Thurgau wie folgt reduziert werden:16-Jährige/r um 40%,17-Jährige/r um 20%, 18-Jährige/r um 10%, ab 19-Jährige/r keine Reduktion unter Voraussetzung, dass sie/er über Fahrzeugführerausweis verfügt.

Artikel 23; Anhang 5: Artikel 1
Lohnerhöhung
4875


Artikel 23
13. Monatslohn
4875
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen.

Artikel 25
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4875
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen.

Artikel 25
Dienstaltersgeschenke
4875
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen.

Artikel 25
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4875
Lohnzuschläge:
Sonn- u. Feiertage (SA 23.00 bis SO 23.00 Uhr): 50%
Abendarbeit (20.00–23.00): 25%
Nachtarbeit (vorübergehende; 23.00–06.00): 25%

Artikel 17.7
Schichtarbeit
4875
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
Pikettdienst
4875
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
weitere Zuschläge
4875
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34
Normalarbeitszeit
4875
2'184h/Jahr (42 h/Woche, 8,4h/Tag)

Artikel 16
Überstunden / Überzeit
4875
Überstunden:
Innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder Lohnzuschlag von 25%

Überzeit:
Kann nur im Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit kompensiert werden; wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr kompensiert, Lohnzuschlag von 25%

Artikel 17
Ferien
4875
Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Ab dem 21. Altersjahr20 Tage
Ab dem 40. Altersjahr21 Tage
Ab dem 50. Altersjahr26 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4875
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage, bzw. entsprechende Zeit, sofern die Aushebung länger dauert

Artikel 26
Bezahlte Feiertage
4875
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden.

Artikel 21
Bildungsurlaub
4875
3 Tage/Jahr

Artikel 28
Krankheit
4875
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.



Artikel 29 und 30
Unfall
4875
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.



Artikel 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4875
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4875
DienstartBedingungin % des Lohnes
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Durchdiener-RS Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a/b OR
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr 100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit:
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten 80% des Lohnes

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4875
Arbeitnehmende/r: CHF 12.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 12.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden

Artikel 11
Kündigungsfrist
4875
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 38.1 und 39.4
Arbeitnehmervertretung
4875
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft SMUV)
Syna - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
4875
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

Artikel 1
Paritätische Fonds
4875
?
Aufgaben paritätische Organe
4875
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
d. der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
h. der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmendes;
l. der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen;
m. der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PBK einzureichen. Die PBK hat sich innert 30 Tagen seit Eingang eines schriftlichen Begehrens mit der Angelegenheit zu befassen. Der Weiterzug an kantonale Instanzen nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensbestimmungen bleibt vorbehalten. Empfehlungen oder Entscheide der PBK über Differenzen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, in denen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmende Partei sind, können nicht an die Paritätische Landeskommission (PLK) für das Autogewerbe weiter gezogen werden.

Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
4875
Artikel 11, 12
Schlichtungsverfahren
4875


Artikel 7
Friedenspflicht
4875


Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
St. Gallen
+41 71 446 98 41
info@pkgewerbe.ch
https://www.pbk-autogewerbe.ch/

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Ostschweiz-Graubünden
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
St. Gallen
+41 84 875 07 51
osgr@unia.ch
https://ostschweiz-graubuenden.unia.ch/

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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.13440 30.01.2025 01.01.2025
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9.13158 20.11.2024 20.11.2024
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8.12184 17.02.2023 17.02.2023
8.11919 19.12.2022 19.12.2022
8.11834 27.09.2022 27.09.2022
8.11823 21.09.2022 01.06.2022
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