GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.10.2004
bis 31.12.2008
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2007 bis 30.06.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2007 bis 30.06.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, welche
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
- Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Artikel 3.2
- gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
- Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- eine Tankstelle betreiben;
- eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebers, Lehrlinge und Betriebs- und Werkstattleiter, Administrationspersonal, Verkäufer.
Artikel 3.3 und 3.4
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die
a. gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen und bzw. oder Zubehör;
b. Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
c. Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d. eine Tankstelle betreiben;
e. eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
3 Arbeitgeber, welche die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen und bzw. oder Zubehör;
b. Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
c. Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d. eine Tankstelle betreiben;
e. eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
3 Arbeitgeber, welche die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben nach Absatz 2 tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
c. Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
c. Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31.Dezember gekündigt werden.
Artikel 15
Artikel 15
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
karin.hauser@pkgewerbe.ch
Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne nach Kanton | Kategorie | Bedingung | Monatslohn (ohne Einschluss des 13. Monatslohnes) |
---|---|---|---|
SG, AR und AI | Automechaniker | 1. Jahr nach Lehre | CHF 3'622.-- |
2. Jahr nach Lehre | CHF 3'724.-- | ||
3. Jahr nach Lehre | CHF 4'029.-- | ||
Automonteur | 1. Jahr nach Lehre | CHF 3'420.-- | |
2. Jahr nach Lehre | CHF 3'521.-- | ||
3. Jahr nach Lehre | CHF 3'673.-- | ||
Fahrzeugwart (vormals Servicemann) | kein Mindestlohn | ||
HilfsarbeiterIn | ab Altersjahr 19 | CHF 3'318.-- | |
ab Altersjahr 16 | CHF 1990.80 | ||
ab Altersjahr 17 | CHF 2654.40 | ||
ab Altersjahr 18 | CHF 3'014.-- | ||
Mindestlöhne (ohne Einschluss des 13. Monatslohnes) im Gebiet des Kantons Thurgau: | Automechaniker | CHF 3'850.--, bzw. CHF 50'050.--/Jahr | |
Automonteur | CHF 3'500.--/Monat, CHF 45'500.--/Jahr | ||
Fahrzeugwart (vormals Servicemann) | CHF 3'250.--/Monat, CHF 42'250.--/Jahr | ||
HilfsarbeiterIn | CHF 3'100.--/Monat, CHF 40'300.--/Jahr |
Der Mindestlohn HilfsarbeiterIn kann im Gebiet des Kantons Thurgau wie folgt reduziert werden:16-Jährige/r um 40%,17-Jährige/r um 20%, 18-Jährige/r um 10%, ab 19-Jährige/r keine Reduktion unter Voraussetzung, dass sie/er über Fahrzeugführerausweis verfügt.
Artikel 23; Anhang 5: Artikel 1
Lohnerhöhung
Artikel 23
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen.
Artikel 25
Artikel 25
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen.
Artikel 25
Artikel 25
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen.
Artikel 25
Artikel 25
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Lohnzuschläge:
Sonn- u. Feiertage (SA 23.00 bis SO 23.00 Uhr): 50%
Abendarbeit (20.00–23.00): 25%
Nachtarbeit (vorübergehende; 23.00–06.00): 25%
Artikel 17.7
Sonn- u. Feiertage (SA 23.00 bis SO 23.00 Uhr): 50%
Abendarbeit (20.00–23.00): 25%
Nachtarbeit (vorübergehende; 23.00–06.00): 25%
Artikel 17.7
Schichtarbeit
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
Pikettdienst
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.
Artikel 18
Artikel 18
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.
Artikel 34
Artikel 34
Normalarbeitszeit
2'184h/Jahr (42 h/Woche, 8,4h/Tag)
Artikel 16
Artikel 16
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder Lohnzuschlag von 25%
Überzeit:
Kann nur im Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit kompensiert werden; wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr kompensiert, Lohnzuschlag von 25%
Artikel 17
Innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder Lohnzuschlag von 25%
Überzeit:
Kann nur im Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit kompensiert werden; wenn nicht innerhalb von einem halben Jahr kompensiert, Lohnzuschlag von 25%
Artikel 17
Ferien
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab dem 21. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem 40. Altersjahr | 21 Tage |
Ab dem 50. Altersjahr | 26 Tage |
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage |
Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Militärische Inspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage, bzw. entsprechende Zeit, sofern die Aushebung länger dauert |
Artikel 26
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden.
Artikel 21
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).
Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden.
Artikel 21
Bildungsurlaub
3 Tage/Jahr
Artikel 28
Artikel 28
Krankheit
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Artikel 29 und 30
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Artikel 29 und 30
Unfall
Krankheit:
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Artikel 29 und 30
Mind. 80% des Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem getragen.
Artikel 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 26 und 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | in % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
Durchdiener-RS | Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a/b OR | |
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
Für die darüber hinausgehende Zeit: | ||
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | |
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende/r: CHF 12.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 12.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11
Arbeitgeber: CHF 12.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden
Artikel 11
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 38.1 und 39.4
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft SMUV)
Syna - die Gewerkschaft
Artikel 1
Syna - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Artikel 1
Artikel 1
Paritätische Fonds
?
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
d. der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
h. der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmendes;
l. der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen;
m. der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PBK einzureichen. Die PBK hat sich innert 30 Tagen seit Eingang eines schriftlichen Begehrens mit der Angelegenheit zu befassen. Der Weiterzug an kantonale Instanzen nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensbestimmungen bleibt vorbehalten. Empfehlungen oder Entscheide der PBK über Differenzen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, in denen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmende Partei sind, können nicht an die Paritätische Landeskommission (PLK) für das Autogewerbe weiter gezogen werden.
Artikel 8
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
d. der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
h. der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmendes;
l. der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen;
m. der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PBK einzureichen. Die PBK hat sich innert 30 Tagen seit Eingang eines schriftlichen Begehrens mit der Angelegenheit zu befassen. Der Weiterzug an kantonale Instanzen nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensbestimmungen bleibt vorbehalten. Empfehlungen oder Entscheide der PBK über Differenzen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, in denen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmende Partei sind, können nicht an die Paritätische Landeskommission (PLK) für das Autogewerbe weiter gezogen werden.
Artikel 8
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 11, 12
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Friedenspflicht
Artikel 4
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GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41Postfach 647
St. Gallen
+41 71 446 98 41
info@pkgewerbe.ch
https://www.pbk-autogewerbe.ch/
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Ostschweiz-Graubünden
Lämmlisbrunnenstrasse 41Postfach 647
St. Gallen
+41 84 875 07 51
osgr@unia.ch
https://ostschweiz-graubuenden.unia.ch/