CCT Garagistes BE

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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.01.2020 fino al 31.12.2022
Ultime modifiche
Le calculateur des salaires minimaux inclut dès maintenant les jours fériés 2023. (29.12.2022) / Le calculateur des salaires minimaux inclut dès maintenant les jours fériés 2022. (17.12.2021) / Le calculateur des salaires minimaux inclut dès maintenant les jours fériés 2022.

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Informazioni sintetiche sul campo d'applicazione
9984
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Informazioni sintetiche sul campo d'applicazione
10613
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Informazioni sintetiche sul campo d'applicazione
11052
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Informazioni sintetiche sul campo d'applicazione
11527
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Informazioni sintetiche sul campo d'applicazione
11606
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Informazioni sintetiche sul campo d'applicazione
12104
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Campo d'applicazione geografico
9984
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
10613
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
11052
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
11527
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
11606
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Campo d'applicazione geografico
12104
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
9984
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
10613
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
11052
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
11527
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
11606
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
12104
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
9984
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
10613
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
11052
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
11527
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
11606
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
12104
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9984
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10613
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11052
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11527
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11606
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
12104
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9984
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10613
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11052
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11527
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11606
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
12104
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Salari / salari minimi
9984

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salari / salari minimi
10613

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salari / salari minimi
11052

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salari / salari minimi
11527

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salari / salari minimi
11606

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salari / salari minimi
12104

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Aumento salariale
9984
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Aumento salariale
10613
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Aumento salariale
11052
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Aumento salariale
11527
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Aumento salariale
11606
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Aumento salariale
12104
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Tredicesima mensilità
9984
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Tredicesima mensilità
10613
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Tredicesima mensilità
11052
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Tredicesima mensilità
11527
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Tredicesima mensilità
11606
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Tredicesima mensilità
12104
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Assegni per i figli
9984
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Assegni per i figli
10613
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Assegni per i figli
11052
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Assegni per i figli
11527
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Assegni per i figli
11606
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Assegni per i figli
12104
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9984
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10613
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11052
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11527
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11606
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
12104
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Servizio di picchetto
9984
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Servizio di picchetto
10613
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Servizio di picchetto
11052
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Servizio di picchetto
11527
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Servizio di picchetto
11606
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Servizio di picchetto
12104
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Rimborso spese
9984
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Rimborso spese
10613
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Rimborso spese
11052
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Rimborso spese
11527
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Rimborso spese
11606
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Rimborso spese
12104
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Orario di lavoro
9984
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Orario di lavoro
10613
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Orario di lavoro
11052
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Orario di lavoro
11527
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Orario di lavoro
11606
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Orario di lavoro
12104
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Lavoro straordinario / ore supplementari
9984
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Lavoro straordinario / ore supplementari
10613
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Lavoro straordinario / ore supplementari
11052
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Lavoro straordinario / ore supplementari
11527
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Lavoro straordinario / ore supplementari
11606
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Lavoro straordinario / ore supplementari
12104
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Vacanze
9984
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacanze
10613
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacanze
11052
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacanze
11527
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacanze
11606
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacanze
12104
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9984
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10613
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11052
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11527
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11606
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
12104
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Giorni festivi retribuiti
9984
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Giorni festivi retribuiti
10613
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Giorni festivi retribuiti
11052
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Giorni festivi retribuiti
11527
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Giorni festivi retribuiti
11606
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Giorni festivi retribuiti
12104
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Congedo di formazione
9984
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congedo di formazione
10613
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congedo di formazione
11052
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congedo di formazione
11527
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congedo di formazione
11606
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congedo di formazione
12104
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Malattia
9984
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Malattia
10613
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Malattia
11052
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Malattia
11527
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Malattia
11606
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Malattia
12104
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Infortunio
9984
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Infortunio
10613
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Infortunio
11052
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Infortunio
11527
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Infortunio
11606
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Infortunio
12104
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Congedo maternità / paternità / parentale
9984
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congedo maternità / paternità / parentale
10613
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congedo maternità / paternità / parentale
11052
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congedo maternità / paternità / parentale
11527
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congedo maternità / paternità / parentale
11606
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congedo maternità / paternità / parentale
12104
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Servizio militare / civile / di protezione civile
9984
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Servizio militare / civile / di protezione civile
10613
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Servizio militare / civile / di protezione civile
11052
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Servizio militare / civile / di protezione civile
11527
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Servizio militare / civile / di protezione civile
11606
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Servizio militare / civile / di protezione civile
12104
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Regolamentazioni in materia di pensionamento
9984
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Regolamentazioni in materia di pensionamento
10613
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Regolamentazioni in materia di pensionamento
11052
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Regolamentazioni in materia di pensionamento
11527
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Regolamentazioni in materia di pensionamento
11606
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Regolamentazioni in materia di pensionamento
12104
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Apprendisti
9984

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprendisti
10613

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprendisti
11052

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprendisti
11527

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprendisti
11606

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprendisti
12104

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Giovani dipendenti
9984

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Giovani dipendenti
10613

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Giovani dipendenti
11052

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Giovani dipendenti
11527

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Giovani dipendenti
11606

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Giovani dipendenti
12104

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Termini di disdetta
9984
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Termini di disdetta
10613
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Termini di disdetta
11052
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Termini di disdetta
11527
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Termini di disdetta
11606
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Termini di disdetta
12104
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Rappresentanza dei lavoratori
9984
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
10613
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11052
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11527
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
11606
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei lavoratori
12104
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei datori di lavoro
9984
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
10613
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11052
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11527
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11606
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
12104
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Compiti organi paritetici
9984
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Compiti organi paritetici
10613
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Compiti organi paritetici
11052
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Compiti organi paritetici
11527
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Compiti organi paritetici
11606
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Compiti organi paritetici
12104
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Congedo per partecipare alle attività sindacali
9984
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Congedo per partecipare alle attività sindacali
10613
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11052
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11527
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Congedo per partecipare alle attività sindacali
11606
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Congedo per partecipare alle attività sindacali
12104
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Piani sociali
9984
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Piani sociali
10613
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Piani sociali
11052
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Piani sociali
11527
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Piani sociali
11606
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Piani sociali
12104
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Procedure di conciliazione e arbitrato
9984
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procedure di conciliazione e arbitrato
10613
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procedure di conciliazione e arbitrato
11052
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procedure di conciliazione e arbitrato
11527
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procedure di conciliazione e arbitrato
11606
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procedure di conciliazione e arbitrato
12104
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Obbligo della pace
9984
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obbligo della pace
10613
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obbligo della pace
11052
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obbligo della pace
11527
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obbligo della pace
11606
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obbligo della pace
12104
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

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4.12234 28.03.2023 28.03.2023
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3.11527 17.12.2021 17.12.2021
3.11052 01.01.2020 01.01.2020