GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau

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Dati contrattuali
Contratto collettivo di lavoro: a partire dal 01.01.2019 fino al 31.12.2021
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Campo d'applicazione geografico
9107
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Campo d'applicazione geografico
9468
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Campo d'applicazione geografico
9981
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Campo d'applicazione geografico
10108
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Campo d'applicazione geografico
10724
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Campo d'applicazione geografico
11051
Gilt für die Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS.

Artikel 3.1
Campo d'applicazione aziendale
9107
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
9468
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
9981
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
10108
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
10724
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Campo d'applicazione aziendale
11051
Gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS, ausgenommen sind Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem anderen von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
9107
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
9468
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
9981
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
10108
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
10724
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Campo d'applicazione personale
11051
Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Artikel 3
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9107
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9468
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
9981
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10108
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
10724
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
11051
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31. Dezember gekündigt werden frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2011.

Artikel 12
Informazioni organo paritetico
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Informazioni organo paritetico
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
9981
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10108
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
10724
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
11051
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9107
Unia AG-NWS
Teixeira Neves Daniela Sofia Clara
031 350 21 11
daniela.neves@unia.ch
Informazioni rappresentanti dei datori di lavoro
9468
Unia AG-NWS
Marco Trevisan
061 695 93 27
marco.trevisan@unia.ch
Salari / salari minimi
9107
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
AutomobildiagnostikerIn mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
AutomobilmechatronikerInCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
DetailhandelsangestellteRCHF 4'050.--
DetailhandelsassistentInCHF 3'800.--
AutomobilassistentIn im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
AutomobilassistentIn ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
AutomobilassistentIn ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
HilfsarbeiterIn ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salari / salari minimi
9468
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salari / salari minimi
9981
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salari / salari minimi
10108
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salari / salari minimi
10724
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Salari / salari minimi
11051
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. FachausweisCHF 5'550.--
Automobilmechatroniker/-inCHF 4'650.--
Automobilfachmann/-frauCHF 4'150.--
Detailhandelsangestellte/-rCHF 4'050.--
Detailhandelsassistent/-inCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der LehrzeitCHF 3'800.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. AltersjahrCHF 3'850.--
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. AltersjahrCHF 3'950.--
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im AutogewerbeCHF 3'800.--

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Aumento salariale
9107
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019
Aumento salariale
9468
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Aumento salariale
9981
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Aumento salariale
10108
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Aumento salariale
10724
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Aumento salariale
11051
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.

2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.

Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.

Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020
Tredicesima mensilità
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Tredicesima mensilità
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Tredicesima mensilità
9981
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Tredicesima mensilità
10108
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Tredicesima mensilità
10724
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Tredicesima mensilità
11051
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Indennità di fine anno / provvigione / gratificazione / bonus
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Premio per anzianità di servizio
9107
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Premio per anzianità di servizio
9468
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 18.5
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9107
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9468
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
9981
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10108
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
10724
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
11051
Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00)50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00)50%
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 17
Rimborso spese
9107
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Rimborso spese
9468
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Rimborso spese
9981
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Rimborso spese
10108
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Rimborso spese
10724
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Rimborso spese
11051
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--

Artikel 17.7
Orario di lavoro
9107
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Orario di lavoro
9468
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Orario di lavoro
9981
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Orario di lavoro
10108
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Orario di lavoro
10724
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Orario di lavoro
11051
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.

Artikel 16
Lavoro straordinario / ore supplementari
9107
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Lavoro straordinario / ore supplementari
9468
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Lavoro straordinario / ore supplementari
9981
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Lavoro straordinario / ore supplementari
10108
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Lavoro straordinario / ore supplementari
10724
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Lavoro straordinario / ore supplementari
11051
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.

Artikel 17
Vacanze
9107
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacanze
9468
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacanze
9981
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacanze
10108
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacanze
10724
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Vacanze
11051
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre5
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre4
ab 50. Altersjahr5

Artikel 21
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9107
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9468
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
9981
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10108
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
10724
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
11051
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt ehelicher Kinder1 Tag
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt)bis 3 Tage
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwisterbis 1 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf)1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr

Artikel 23
Giorni festivi retribuiti
9107
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
9468
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
9981
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
10108
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
10724
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Giorni festivi retribuiti
11051
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:

Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag

Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag

Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten

Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag

Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag

Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.

Artikel 22
Malattia
9107
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Malattia
9468
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Malattia
9981
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Malattia
10108
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Malattia
10724
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Malattia
11051
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Infortunio
9107
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Infortunio
9468
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Infortunio
9981
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Infortunio
10108
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Infortunio
10724
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Infortunio
11051
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 24
Servizio militare / civile / di protezione civile
9107
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
9468
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
9981
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
10108
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
10724
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Servizio militare / civile / di protezione civile
11051
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes

Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats

Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.

Artikel 25
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9107
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9468
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
9981
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10108
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
10724
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
11051
Unkostenbeitrag für Nicht-Mitglieder bzw. Nichtverbandsfirmen:
- Arbeitnehmende: CHF 12.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 50.--/Jahr plus CHF 20.--/Jahr und pro ständig beschäftigteN ArbeitnehmerIn

Artikel 7
Apprendisti
9107
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprendisti
9468
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprendisti
9981
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprendisti
10108
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprendisti
10724
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Apprendisti
11051
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Giovani dipendenti
9107
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Giovani dipendenti
9468
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e
Giovani dipendenti
9981
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Giovani dipendenti
10108
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Giovani dipendenti
10724
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Giovani dipendenti
11051
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 
OR 329a+e
Termini di disdetta
9107
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Termini di disdetta
9468
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Termini di disdetta
9981
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Termini di disdetta
10108
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Termini di disdetta
10724
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Termini di disdetta
11051
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 29
Rappresentanza dei lavoratori
9107
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
9468
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
9981
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
10108
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
10724
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Rappresentanza dei lavoratori
11051
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Rappresentanza dei datori di lavoro
9107
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
9468
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
9981
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
10108
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
10724
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Rappresentanza dei datori di lavoro
11051
Sektion Aargau des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Compiti organi paritetici
9107
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Compiti organi paritetici
9468
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Compiti organi paritetici
9981
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Compiti organi paritetici
10108
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Compiti organi paritetici
10724
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Compiti organi paritetici
11051
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je 2 Mitglieder des AGVS Sektion AG und Mitglieder der Gewerkschaft (Anzahl richtet sich nach Sitzverteilung in den Vertragsfirmen).
- Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die richtige Durchführung des GAV, kann Kontrollen und Erhebungen durchführen und schlichtet nach Möglichkeit Streitfälle zwischen Vertragsparteien.

Artikel 8
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
9107
Artikel 9
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
9468
Artikel 9
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
9981
Artikel 9
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
10108
Artikel 9
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
10724
Artikel 9
Conseguenza in caso di violazione contrattuale
11051
Artikel 9
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
9107
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
9468
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
9981
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10108
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
10724
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
11051
Die Bestimmung der Mitglieder der Paritätischen Berufs-Kommission bestimmt der abordnende Verband, jedoch dürfen nicht zwei Arbeitnehmer aus der gleichen Firma gewählt werden. Der Vorsitz wechselt abwechslungsweise zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Artikel 8
Procedure di conciliazione e arbitrato
9107
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procedure di conciliazione e arbitrato
9468
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procedure di conciliazione e arbitrato
9981
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procedure di conciliazione e arbitrato
10108
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procedure di conciliazione e arbitrato
10724
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Procedure di conciliazione e arbitrato
11051
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 10 und 11
Obbligo della pace
9107
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obbligo della pace
9468
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obbligo della pace
9981
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obbligo della pace
10108
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obbligo della pace
10724
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Obbligo della pace
11051
Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitgeber verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.

Artikel 6
Informazioni rappresentanti dei lavoratori
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel
+41 84 811 33 44
ag-nws@unia.ch
https://aargau-nordwestschweiz.unia.ch/

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9.11939 02.12.2022 01.01.2023
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8.11449 19.11.2021 01.01.2022
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7.11051 01.01.2019 01.01.2019