LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.12.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2014 bis 30.04.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
5238
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
5725
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
5238
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
5725
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
5238
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
5725
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5238
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5725
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5238
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5725
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5238
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5725
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5238
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.

Der Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV), Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezem-ber 2011, ist mit Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 verlängert worden.

Artikel 8.4 und 18.5; Vereinbarung per 1.1.12
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5725
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.

Der Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV), Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezem-ber 2011, ist mit Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 verlängert worden.

Artikel 8.4 und 18.5; Vereinbarung per 1.1.12
Kontakt paritätische Organe
5238
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5725
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5238
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5725
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5238
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5725
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5238
Ab 1.1.2012 gelten folgende Mindestlöhne (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau):
20-21 CHF 23.-- CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
22-24 CHF 24.15 CHF 4'200.-- CHF 54'600.--
25-29 CHF 26.15 CHF 4'550.-- CHF 59'150.--
30-39 CHF 27.-- CHF 4'700.--CHF 61'100.--
ab 40 CHF 27.60 CHF 4'800.--CHF 62'400.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn:
20-21 CHF 23.-- CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
22-24 CHF 24.15 CHF 4'200.--CHF 54'600.--
25-29 CHF 25.85 CHF 4'500.--CHF 58'500.--
30-39 CHF 27.-- CHF 4'700.--CHF 61'100.--
ab 40 CHF 27.30 CHF 4'750.--CHF 61'750.--
MetallbaupraktikerIn EBA:
18 CHF 18.95 CHF 3'300.--CHF 42'900.--
19 CHF 19.55 CHF 3'400.--CHF 44'200.--
20-21 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
22-24 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
ab 25 CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
Angelernte im Fachbereich:
20-21 CHF 20.40 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
22-24 CHF 21.-- CHF 3'650.--CHF 47'450.--
25-29 CHF 22.15 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
30-39 CHF 23.-- CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab 40 CHF 23.85CHF 4'150.--CHF 53'950.--

Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.

Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.12
Löhne / Mindestlöhne
5725
Ab 1.1.2012 gelten folgende Mindestlöhne (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau):
20-21 CHF 23.-- CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
22-24 CHF 24.15 CHF 4'200.-- CHF 54'600.--
25-29 CHF 26.15 CHF 4'550.-- CHF 59'150.--
30-39 CHF 27.-- CHF 4'700.--CHF 61'100.--
ab 40 CHF 27.60 CHF 4'800.--CHF 62'400.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn:
20-21 CHF 23.-- CHF 4'000.-- CHF 52'000.--
22-24 CHF 24.15 CHF 4'200.--CHF 54'600.--
25-29 CHF 25.85 CHF 4'500.--CHF 58'500.--
30-39 CHF 27.-- CHF 4'700.--CHF 61'100.--
ab 40 CHF 27.30 CHF 4'750.--CHF 61'750.--
MetallbaupraktikerIn EBA:
18 CHF 18.95 CHF 3'300.--CHF 42'900.--
19 CHF 19.55 CHF 3'400.--CHF 44'200.--
20-21 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
22-24 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
ab 25 CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
Angelernte im Fachbereich:
20-21 CHF 20.40 CHF 3'550.--CHF 46'150.--
22-24 CHF 21.-- CHF 3'650.--CHF 47'450.--
25-29 CHF 22.15 CHF 3'850.--CHF 50'050.--
30-39 CHF 23.-- CHF 4'000.--CHF 52'000.--
ab 40 CHF 23.85CHF 4'150.--CHF 53'950.--

Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.

Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.12
Lohnerhöhung
5238
Per 1.1.2012 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Gesamtlohnsumme um 2%. Davon generelle Lohnanpassung von CHF 50.--/Monat. Differenz zum Betrag der Lohnsummenerhöhung erfolgt individuell, leistungs- und funktionsbezogen.






Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.12
Lohnerhöhung
5725
Per 1.1.2012 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Gesamtlohnsumme um 2%. Davon generelle Lohnanpassung von CHF 50.--/Monat. Differenz zum Betrag der Lohnsummenerhöhung erfolgt individuell, leistungs- und funktionsbezogen.






Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.12
13. Monatslohn
5238
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
13. Monatslohn
5725
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5238
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5725
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
5238
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
5725
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5238
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00) 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten
Nachtarbeit (23h00-6h00) 50%
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) 100%

Artikel 41.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5725
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00) 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten
Nachtarbeit (23h00-6h00) 50%
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) 100%

Artikel 41.1
Schichtarbeit
5238
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Schichtarbeit
5725
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
5238
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
5725
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Spesenentschädigung
5238
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage CHF. 15.--
Benützung Privatfahrzeug:
Auto CHF -.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
5725
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage CHF. 15.--
Benützung Privatfahrzeug:
Auto CHF -.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
weitere Zuschläge
5238
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
5725
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
Normalarbeitszeit
5238
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)

Artikel 24
Normalarbeitszeit
5725
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)

Artikel 24
Überstunden / Überzeit
5238
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
5725
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
5238
Ab 2011:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 45. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 50. Altersjahr 25 Ferientage
Ab vollendetem 60. Altersjahr 30 Ferientage

Artikel 28
Ferien
5725
Ab 2011:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 45. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 50. Altersjahr 25 Ferientage
Ab vollendetem 60. Altersjahr 30 Ferientage

Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5238
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5725
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte Feiertage
5238
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.


Artikel 30
Bezahlte Feiertage
5725
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.


Artikel 30
Bildungsurlaub
5238
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
5725
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Krankheit
5238
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Krankheit
5725
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Unfall
5238
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Unfall
5725
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5238
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5725
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Pensionsregelungen
5238
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Pensionsregelungen
5725
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
5238
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
5725
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5238
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5725
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5238
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5725
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Kündigungsfrist
5238
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage| |Danach:| | |Im 1. Dienstjahr| 1 Monat| |2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate| |Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate| *Artikel 60 und 61*{/nonave}
Kündigungsfrist
5725
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage| |Danach:| | |Im 1. Dienstjahr| 1 Monat| |2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate| |Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate| *Artikel 60 und 61*{/nonave}
Arbeitnehmervertretung
5238
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
5725
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
5238
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
5725
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Kaution
5238
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
5725
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Metallgewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 15: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
5238
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.

Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
5725
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.

Artikel 10.2 und 11.5
Folge bei Vertragsverletzung
5238
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
5725
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
5238
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
5725
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
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