LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 31.12.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3431
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
4835
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
5721
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3431
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
4835
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
5721
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
3431
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
4835
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
5721
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen

Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3431
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4835
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5721
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3431
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4835
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5721
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3431
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4835
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5721
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.

5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3431
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4835
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5721
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.

Artikel 8.4 und 18.5
Kontakt paritätische Organe
3431
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4835
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5721
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3431
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4835
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5721
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3431
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4835
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5721
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06

Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3431
Ab 1.1.2011 gelten folgende Mindestlöhne (Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Juni 2011):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau):
20-21 CHF 22.40 CHF 3'900.-- CHF 50'700.--
22-24 CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
25-29 CHF 25.55 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
30-39 CHF 26.45 CHF 4'600.--CHF 59'800.--
ab 40 CHF 27.00 CHF 4'700.--CHF 61'100.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn:
20-21 CHF 22.40 CHF 3'900.-- CHF 50'700.--
22-24 CHF 23.55 CHF 4'100.--CHF 53'300.--
25-29 CHF 25.30 CHF 4'400.--CHF 57'200.--
30-39 CHF 26.45 CHF 4'600.--CHF 59'800.--
ab 40 CHF 26.70 CHF 4'650.--CHF 60'450.--
MetallbaupraktikerIn EBA:
18 CHF 18.95 CHF 3'300.--CHF 42'900.--
19 CHF 19.55 CHF 3'400.--CHF 44'200.--
20-21 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
22-24 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
ab 25 CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
Angelernte im Fachbereich:
20-21 CHF 20.10 CHF 3'500.--CHF 45'500.--
22-24 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
25-29 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
30-39 CHF 22.70 CHF 3'950.--CHF 51'350.--
ab 40 CHF 23.55CHF 4'100.--CHF 53'300.--

Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.

Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Löhne / Mindestlöhne
4835
Ab 1.1.2011 gelten folgende Mindestlöhne (Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Juni 2011):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau):
20-21 CHF 22.40 CHF 3'900.-- CHF 50'700.--
22-24 CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
25-29 CHF 25.55 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
30-39 CHF 26.45 CHF 4'600.--CHF 59'800.--
ab 40 CHF 27.00 CHF 4'700.--CHF 61'100.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn:
20-21 CHF 22.40 CHF 3'900.-- CHF 50'700.--
22-24 CHF 23.55 CHF 4'100.--CHF 53'300.--
25-29 CHF 25.30 CHF 4'400.--CHF 57'200.--
30-39 CHF 26.45 CHF 4'600.--CHF 59'800.--
ab 40 CHF 26.70 CHF 4'650.--CHF 60'450.--
MetallbaupraktikerIn EBA:
18 CHF 18.95 CHF 3'300.--CHF 42'900.--
19 CHF 19.55 CHF 3'400.--CHF 44'200.--
20-21 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
22-24 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
ab 25 CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
Angelernte im Fachbereich:
20-21 CHF 20.10 CHF 3'500.--CHF 45'500.--
22-24 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
25-29 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
30-39 CHF 22.70 CHF 3'950.--CHF 51'350.--
ab 40 CHF 23.55CHF 4'100.--CHF 53'300.--

Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.

Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Löhne / Mindestlöhne
5721
Ab 1.1.2011 gelten folgende Mindestlöhne (Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Juni 2011):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau):
20-21 CHF 22.40 CHF 3'900.-- CHF 50'700.--
22-24 CHF 23.55 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
25-29 CHF 25.55 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
30-39 CHF 26.45 CHF 4'600.--CHF 59'800.--
ab 40 CHF 27.00 CHF 4'700.--CHF 61'100.--
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn:
20-21 CHF 22.40 CHF 3'900.-- CHF 50'700.--
22-24 CHF 23.55 CHF 4'100.--CHF 53'300.--
25-29 CHF 25.30 CHF 4'400.--CHF 57'200.--
30-39 CHF 26.45 CHF 4'600.--CHF 59'800.--
ab 40 CHF 26.70 CHF 4'650.--CHF 60'450.--
MetallbaupraktikerIn EBA:
18 CHF 18.95 CHF 3'300.--CHF 42'900.--
19 CHF 19.55 CHF 3'400.--CHF 44'200.--
20-21 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
22-24 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
ab 25 CHF 22.40 CHF 3'900.--CHF 50'700.--
Angelernte im Fachbereich:
20-21 CHF 20.10 CHF 3'500.--CHF 45'500.--
22-24 CHF 20.70 CHF 3'600.--CHF 46'800.--
25-29 CHF 21.85 CHF 3'800.--CHF 49'400.--
30-39 CHF 22.70 CHF 3'950.--CHF 51'350.--
ab 40 CHF 23.55CHF 4'100.--CHF 53'300.--

Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.

Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Lohnerhöhung
3431
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.6.2011):
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ



Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
Lohnerhöhung
4835
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.6.2011):
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ



Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
Lohnerhöhung
5721
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.6.2011):
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ



Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
13. Monatslohn
3431
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
13. Monatslohn
4835
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
13. Monatslohn
5721
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3431
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4835
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5721
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
3431
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
4835
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
5721
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 38
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3431
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00) 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten
Nachtarbeit (23h00-6h00) 50%
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) 100%

Artikel 41.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4835
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00) 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten
Nachtarbeit (23h00-6h00) 50%
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) 100%

Artikel 41.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5721
Art der Arbeit Zuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00) 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten
Nachtarbeit (23h00-6h00) 50%
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) 100%

Artikel 41.1
Schichtarbeit
3431
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Schichtarbeit
4835
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Schichtarbeit
5721
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
3431
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
4835
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
5721
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9; Anhang 13
Spesenentschädigung
3431
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage CHF. 15.--
Benützung Privatfahrzeug:
Auto CHF -.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
4835
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage CHF. 15.--
Benützung Privatfahrzeug:
Auto CHF -.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
5721
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Spesenart Entschädigung
Mittagszulage CHF. 15.--
Benützung Privatfahrzeug:
Auto CHF -.60/km
Motorrad >125 cm3 Hubraum CHF -.35/km
Motorrad <125 cm3 Hubraum CHF -.30/km

Artikel 42 und 43
weitere Zuschläge
3431
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
4835
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
weitere Zuschläge
5721
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
Normalarbeitszeit
3431
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)

Artikel 24
Normalarbeitszeit
4835
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)

Artikel 24
Normalarbeitszeit
5721
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)

Artikel 24
Überstunden / Überzeit
3431
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 40
Überstunden / Überzeit
4835
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 40
Überstunden / Überzeit
5721
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 40
Ferien
3431
Ab 2011:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 45. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 50. Altersjahr 25 Ferientage
Ab vollendetem 60. Altersjahr 30 Ferientage

Artikel 28
Ferien
4835
Ab 2011:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 45. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 50. Altersjahr 25 Ferientage
Ab vollendetem 60. Altersjahr 30 Ferientage

Artikel 28
Ferien
5721
Ab 2011:
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 45. Altersjahr 22 Ferientage
Ab vollendetem 50. Altersjahr 25 Ferientage
Ab vollendetem 60. Altersjahr 30 Ferientage

Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3431
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4835
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5721
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) 1 Tag
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
Pflege kranker Familienangehöriger bis 3 Tage

Artikel 33
Bezahlte Feiertage
3431
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.


Artikel 30
Bezahlte Feiertage
4835
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.


Artikel 30
Bezahlte Feiertage
5721
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.


Artikel 30
Bildungsurlaub
3431
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
4835
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
5721
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr

Artikel 22.1 und 23.1
Krankheit
3431
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Krankheit
4835
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Krankheit
5721
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Unfall
3431
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Unfall
4835
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Unfall
5721
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:

Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 48 - 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3431
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4835
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5721
Dienstart in % des Lohnes
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst:
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr 100%
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden 80%
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt 80%

Artikel 54.2
Pensionsregelungen
3431
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Pensionsregelungen
4835
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Pensionsregelungen
5721
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
3431
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
4835
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Frühpensionierung
5721
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 32.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3431
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4835
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5721
Wer Beitrag
Arbeitnehmende/r CHF 20.--/Monat
Arbeitgeber CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n

Artikel 19.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3431
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4835
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5721
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 20.3 und 21.5
Kündigungsfrist
3431
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage| |Danach:| | |Im 1. Dienstjahr| 1 Monat| |2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate| |Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate| *Artikel 60 und 61*{/nonave}
Kündigungsfrist
4835
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage| |Danach:| | |Im 1. Dienstjahr| 1 Monat| |2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate| |Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate| *Artikel 60 und 61*{/nonave}
Kündigungsfrist
5721
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist| |Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage| |Danach:| | |Im 1. Dienstjahr| 1 Monat| |2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate| |Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate| *Artikel 60 und 61*{/nonave}
Arbeitnehmervertretung
3431
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
4835
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
5721
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
3431
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
4835
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Arbeitgebervertretung
5721
Schweizerische Metall-Union (SMU)

Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
3431
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.

Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
4835
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.

Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
5721
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.

Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.

Artikel 10.2 und 11.5
Folge bei Vertragsverletzung
3431
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
4835
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
5721
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
3431
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
4835
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
5721
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
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Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe
Seestrasse 105
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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10.11901 25.11.2022 25.11.2022
10.11486 07.12.2021 07.12.2021
10.11468 26.11.2021 01.12.2021
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9.11220 26.02.2021 26.02.2021
9.11194 11.02.2021 11.02.2021
9.11116 01.01.2019 01.01.2019