LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe
Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 31.12.2012
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die gesamte Schweiz ausser Kt. BL und Branchenbereiche Schlosser-/Metallbau-/Stahlbaugewerbe in den Kt. VD, VS, GE
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
- Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
- Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
- Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge
Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge
Artikel 3.3 und 3.4
- Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
- Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
- Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen
Nicht unterstelltes Personal:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörige - Kader, denen Personal unterstellt ist - Büro-/Administrativpersonal - Arbeitnehmende, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind - Lehrlinge
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
3 Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie
(ASM) sind;
c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanischtechnischen
und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der folgenden Gewerbe:
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall
zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b. Landtechnikgewerbe: dieses umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-,
Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen
für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und –verwertung, Stalleinrichtungen;
c. Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden
sowie Kunstschmieden;
d. Schlossergewerbe;
e. Stahlbaugewerbe.
4 Ausgenommen sind weiter:
a. Lehrlinge
b. Höhere Vorgesetzte
c. Kaufmännische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
d. Technisches Betriebspersonal
e. Familienangehörige der Arbeitgeber.
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Bei einer Verlängerung des LGAV kann eine Kündigung des verlängerten LGAV mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals auf den 31.12.2011 erfolgen.
Artikel 8.4 und 18.5
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
Unia:
Ines Belassafri
031 350 22 65
ines.belassafri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1.1.2011 gelten folgende Mindestlöhne (Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Juni 2011):
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau): | |||
20-21 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
22-24 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
25-29 | CHF 25.55 | CHF 4'450.-- | CHF 57'850.-- |
30-39 | CHF 26.45 | CHF 4'600.-- | CHF 59'800.-- |
ab 40 | CHF 27.00 | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn: | |||
20-21 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
22-24 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
25-29 | CHF 25.30 | CHF 4'400.-- | CHF 57'200.-- |
30-39 | CHF 26.45 | CHF 4'600.-- | CHF 59'800.-- |
ab 40 | CHF 26.70 | CHF 4'650.-- | CHF 60'450.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA: | |||
18 | CHF 18.95 | CHF 3'300.-- | CHF 42'900.-- |
19 | CHF 19.55 | CHF 3'400.-- | CHF 44'200.-- |
20-21 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
22-24 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- |
ab 25 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
Angelernte im Fachbereich: | |||
20-21 | CHF 20.10 | CHF 3'500.-- | CHF 45'500.-- |
22-24 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
25-29 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- |
30-39 | CHF 22.70 | CHF 3'950.-- | CHF 51'350.-- |
ab 40 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1.1.2011 gelten folgende Mindestlöhne (Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Juni 2011):
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau): | |||
20-21 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
22-24 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
25-29 | CHF 25.55 | CHF 4'450.-- | CHF 57'850.-- |
30-39 | CHF 26.45 | CHF 4'600.-- | CHF 59'800.-- |
ab 40 | CHF 27.00 | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn: | |||
20-21 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
22-24 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
25-29 | CHF 25.30 | CHF 4'400.-- | CHF 57'200.-- |
30-39 | CHF 26.45 | CHF 4'600.-- | CHF 59'800.-- |
ab 40 | CHF 26.70 | CHF 4'650.-- | CHF 60'450.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA: | |||
18 | CHF 18.95 | CHF 3'300.-- | CHF 42'900.-- |
19 | CHF 19.55 | CHF 3'400.-- | CHF 44'200.-- |
20-21 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
22-24 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- |
ab 25 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
Angelernte im Fachbereich: | |||
20-21 | CHF 20.10 | CHF 3'500.-- | CHF 45'500.-- |
22-24 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
25-29 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- |
30-39 | CHF 22.70 | CHF 3'950.-- | CHF 51'350.-- |
ab 40 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Löhne / Mindestlöhne
Ab 1.1.2011 gelten folgende Mindestlöhne (Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Juni 2011):
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
---|---|---|---|
MetallbauerIn EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau): | |||
20-21 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
22-24 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
25-29 | CHF 25.55 | CHF 4'450.-- | CHF 57'850.-- |
30-39 | CHF 26.45 | CHF 4'600.-- | CHF 59'800.-- |
ab 40 | CHF 27.00 | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- |
HufschmiedIn/LandmaschinenmechanikerIn: | |||
20-21 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
22-24 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
25-29 | CHF 25.30 | CHF 4'400.-- | CHF 57'200.-- |
30-39 | CHF 26.45 | CHF 4'600.-- | CHF 59'800.-- |
ab 40 | CHF 26.70 | CHF 4'650.-- | CHF 60'450.-- |
MetallbaupraktikerIn EBA: | |||
18 | CHF 18.95 | CHF 3'300.-- | CHF 42'900.-- |
19 | CHF 19.55 | CHF 3'400.-- | CHF 44'200.-- |
20-21 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
22-24 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- |
ab 25 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- |
Angelernte im Fachbereich: | |||
20-21 | CHF 20.10 | CHF 3'500.-- | CHF 45'500.-- |
22-24 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- |
25-29 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- |
30-39 | CHF 22.70 | CHF 3'950.-- | CHF 51'350.-- |
ab 40 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- |
Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich.
Artikel 37; Vereinbarung per 1.1.11
Lohnerhöhung
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.6.2011):
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ
Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ
Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
Lohnerhöhung
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.6.2011):
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ
Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ
Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
Lohnerhöhung
Per 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.6.2011):
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ
Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
Erhöhung der Lohnsumme um 1%, davon generelle Lohnerhöhung von CHF 50.-- für alle; Erhöhung der Minimallöhne im Vergleich zum Vorjahr ab Alter 25 um CHF 50.-- bei der Kategorie Hufschmied/in /Landmaschinenmechaniker/in EFZ
Artikel 36 und 39; Vereinbarung per 1.1.11
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 38
Artikel 38
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten |
Nachtarbeit (23h00-6h00) | 50% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Artikel 41.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten |
Nachtarbeit (23h00-6h00) | 50% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Artikel 41.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 25% für die Stunden, welche die Arbeitszeit von 8h/Tag überschreiten |
Nachtarbeit (23h00-6h00) | 50% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Artikel 41.1
Schichtarbeit
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Schichtarbeit
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Schichtarbeit
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.
Artikel 21.9; Anhang 13
Artikel 21.9; Anhang 13
Spesenentschädigung
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Artikel 42 und 43
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage | CHF. 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Artikel 42 und 43
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage | CHF. 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
Spesenentschädigung
Verpflegung/Unterkunft für auswärtige Arbeit ('auswärtig' = >15km von Werkstatt entfernt) werden grundsätzlich vergütet.
Artikel 42 und 43
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Mittagszulage | CHF. 15.-- |
Benützung Privatfahrzeug: | |
Auto | CHF -.60/km |
Motorrad >125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km |
Motorrad <125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km |
Artikel 42 und 43
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
weitere Zuschläge
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
(Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 44
Normalarbeitszeit
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)
Artikel 24
Artikel 24
Normalarbeitszeit
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)
Artikel 24
Artikel 24
Normalarbeitszeit
Durchschnittlich 2'086h/Jahr (40 h/Woche, 174 h/Monat)
Artikel 24
Artikel 24
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 40
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 40
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 40
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 40
Überstunden / Überzeit
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 40
Normale Überstunden (innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. gemäss Arbeitsgesetz): Kompensation in Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres. 100 h/Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr nicht kompensiert weden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmer Auszahlung wünscht, entscheidet der Arbeitgeber, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.
Artikel 40
Ferien
Ab 2011:
Artikel 28
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 Ferientage |
Ab vollendetem 45. Altersjahr | 22 Ferientage |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 Ferientage |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 Ferientage |
Artikel 28
Ferien
Ab 2011:
Artikel 28
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 Ferientage |
Ab vollendetem 45. Altersjahr | 22 Ferientage |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 Ferientage |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 Ferientage |
Artikel 28
Ferien
Ab 2011:
Artikel 28
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr | 22 Ferientage |
Ab vollendetem 45. Altersjahr | 22 Ferientage |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 Ferientage |
Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 Ferientage |
Artikel 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 3 Tage |
Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eine Geschwister (sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben) | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung oder Orientierung RS | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | bis 3 Tage |
Artikel 33
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Artikel 30
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Artikel 30
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August.
Artikel 30
Artikel 30
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Bildungsurlaub
Allgemein: bis 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Weiterbildung für ExpertInnen: zusätzlich 2 Tage/Jahr
Artikel 22.1 und 23.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Unfall
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%
Unfall:
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 48 - 53
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Militär-, Zivil-, Zivilschutzdienstdienst: | |
- Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr | 100% |
- Darüber hinaus gehende Zeit, für alle Dienstleistenden | 80% |
Rekrutenschule: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
- Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% |
Artikel 54.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Pensionsregelungen
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Frühpensionierung
Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.
Artikel 32.2
Artikel 32.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende/r | CHF 20.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 20.--/Monat für jede/n dem GAV unterstehende/n Arbeitnehmende/n |
Artikel 19.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 20.3 und 21.5
Kündigungsfrist
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist|
|Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage|
|Danach:| |
|Im 1. Dienstjahr| 1 Monat|
|2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate|
|Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate|
*Artikel 60 und 61*{/nonave}
Kündigungsfrist
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist|
|Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage|
|Danach:| |
|Im 1. Dienstjahr| 1 Monat|
|2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate|
|Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate|
*Artikel 60 und 61*{/nonave}
Kündigungsfrist
{nonave}|Dauer der Anstellung| kündigungsfrist|
|Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Verabredung)| 7 Tage|
|Danach:| |
|Im 1. Dienstjahr| 1 Monat|
|2. bis und mit dem 9. Dienstjahr| 2 Monate|
|Ab 10. Dienstjahr| 3 Monate|
*Artikel 60 und 61*{/nonave}
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
SYNA - die Gewerkschaft
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Arbeitgebervertretung
Schweizerische Metall-Union (SMU)
Artikel 1
Artikel 1
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.
Artikel 10.2 und 11.5
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.
Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.
Artikel 10.2 und 11.5
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.
Artikel 10.2 und 11.5
Aufgaben paritätische Organe
Die Paritätischen Berufskommissionen (PBK) haben insbesondere die Aufgaben:
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.
Artikel 10.2 und 11.5
a) Pflege der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) in Einzelfällen und gemässWeisungen der PLKM: Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
c) bei Bedarf die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen;
d) Behandlung von Fragen, die ihr von
– den Vertragsparteien
– den Sektionen
– der PLKM vorgelegt werden;
e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLKM;
f) den LGAV-Vollzug gemäss Weisungen der PLKM sicherzustellen;
g) Antragstellung zuhanden der PLKM betreffend Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV und Weisung der PLKM gemäss Art.11.5h LGAV;
i) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
j) Umsetzung von Massnahmen im Bereich von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) im Übrigen gilt sinngemäss für die PBK das Reglement der PLKM.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt
die PLKM die Aufgaben der PBK.
Die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) befasst sich mit:
a) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
b) der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV; 20
c) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
d) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd.
der PBK betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
e) der Wahl der Inkassostellen sowie Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) für die Berufsund Vollzugskostenbeiträge;
f) Lohnverhandlungen gemäss Art.39 LGAV;
g) LGAV-Verhandlungen;
h) in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art.37.4 und 37.5 LGAV;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
j) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses LGAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
m)der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
n) Anträgen betreffend Anpassung des LGAV gemäss Art.15.1 LGAV durch die Vertragsparteien während der Vertragsdauer dieses LGAV;
o) den von den PBK zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des LGAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die PLKM herangetragen werden;
q) der administrativen Unterstützung des Berufsbildungsfonds der Schweiz. Metall-Union.
Artikel 10.2 und 11.5
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
Artikel 23.1
Artikel 23.1
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFoundKontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe
Seestrasse 105Zürich
+41 44 285 77 06
info@plkm.ch
https://www.plkm.ch/de/auswahlseite