GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2014 bis 28.02.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2014 bis 28.02.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
5849
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
5999
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
6137
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
6167
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
7598
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
5849
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
5999
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
6137
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
6167
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
7598
Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
5849
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
5999
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
6137
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
6167
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
7598
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5849
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5999
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6137
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6167
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7598
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5849
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5999
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6137
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6167
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7598
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5849
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5999
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6137
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6167
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7598
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung;
f. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindungder einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 220 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen
tätig sind.

Ausgenommen sind weiter:
a. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber... ;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5849
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5999
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6137
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6167
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7598
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4
Kontakt paritätische Organe
5849
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5999
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
6137
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
6167
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
7598
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5849
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5999
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6137
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6167
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
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3000 Bern 15
031 350 22 65
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Unia:
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031 350 23 54
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Kontakt Arbeitgebervertretung
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Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
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3000 Bern 15
031 350 22 65
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Unia:
Romy Boss
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romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5999
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6137
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6167
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7598
Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5849
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 11. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'000.--CHF 23.08
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'700.--CHF 27.12
Monteur 2a (neu)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.-- CHF 21.93
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'050.--CHF 23.37
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Monteur 2b (alt: 2a)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'650.-- CHF 21.06
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'950.--CHF 22.79
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'150.--CHF 23.95
Monteur 2c (alt: 2b)1. Jahr nach AnstellungCHF 3'550.-- CHF 20.48
2. Jahr nach AnstellungCHF 3'650.--CHF 21.06
3. Jahr nach AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
4. Jahr nach AnstellungCHF 3'900.--CHF 22.50

Artikel 39; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Löhne / Mindestlöhne
5999
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 11. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'000.--CHF 23.08
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'700.--CHF 27.12
Monteur 2a (neu)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.-- CHF 21.93
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'050.--CHF 23.37
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Monteur 2b (alt: 2a)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'650.-- CHF 21.06
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'950.--CHF 22.79
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'150.--CHF 23.95
Monteur 2c (alt: 2b)1. Jahr nach AnstellungCHF 3'550.-- CHF 20.48
2. Jahr nach AnstellungCHF 3'650.--CHF 21.06
3. Jahr nach AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
4. Jahr nach AnstellungCHF 3'900.--CHF 22.50

Artikel 39; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Löhne / Mindestlöhne
6137
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 11. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'000.--CHF 23.08
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'700.--CHF 27.12
Monteur 2a (neu)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.-- CHF 21.93
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'050.--CHF 23.37
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Monteur 2b (alt: 2a)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'650.-- CHF 21.06
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'950.--CHF 22.79
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'150.--CHF 23.95
Monteur 2c (alt: 2b)1. Jahr nach AnstellungCHF 3'550.-- CHF 20.48
2. Jahr nach AnstellungCHF 3'650.--CHF 21.06
3. Jahr nach AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
4. Jahr nach AnstellungCHF 3'900.--CHF 22.50

Artikel 39; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Löhne / Mindestlöhne
6167
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 11. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'000.--CHF 23.08
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'700.--CHF 27.12
Monteur 2a (neu)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.-- CHF 21.93
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'050.--CHF 23.37
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Monteur 2b (alt: 2a)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'650.-- CHF 21.06
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'950.--CHF 22.79
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'150.--CHF 23.95
Monteur 2c (alt: 2b)1. Jahr nach AnstellungCHF 3'550.-- CHF 20.48
2. Jahr nach AnstellungCHF 3'650.--CHF 21.06
3. Jahr nach AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
4. Jahr nach AnstellungCHF 3'900.--CHF 22.50

Artikel 39; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Löhne / Mindestlöhne
7598
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.2.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 11. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'000.--CHF 23.08
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
5. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'700.--CHF 27.12
Monteur 2a (neu)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.-- CHF 21.93
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 22.50
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'050.--CHF 23.37
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'300.--CHF 24.81
Monteur 2b (alt: 2a)1. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'650.-- CHF 21.06
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'800.--CHF 21.93
3. Jahr nach LehrabschlussCHF 3'950.--CHF 22.79
4. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'150.--CHF 23.95
Monteur 2c (alt: 2b)1. Jahr nach AnstellungCHF 3'550.-- CHF 20.48
2. Jahr nach AnstellungCHF 3'650.--CHF 21.06
3. Jahr nach AnstellungCHF 3'750.--CHF 21.64
4. Jahr nach AnstellungCHF 3'900.--CHF 22.50

Artikel 39; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Lohnkategorien
5849
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Artikel 39.3; Anhang 8 GAV
Lohnkategorien
5999
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Artikel 39.3; Anhang 8 GAV
Lohnkategorien
6137
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Artikel 39.3; Anhang 8 GAV
Lohnkategorien
6167
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Artikel 39.3; Anhang 8 GAV
Lohnkategorien
7598
Monteur 1:
Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitsausweis (EFZ) und in der Lage selbständig zu arbeiten.
Monteur 2a:
Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche.
Monteur 2b:
Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.
Monteur 2c:
Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfach Arbeiten ausführen und das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Artikel 39.3; Anhang 8 GAV
Lohnerhöhung
5849
2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (Anspruch für Arbeitnehmende, welche vor dem 1.7.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren). Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 1.1.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden.



Artikel 41.1; Zusatzvereinbarung 2014
Lohnerhöhung
5999


2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (Anspruch für Arbeitnehmende, welche vor dem 1.7.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren). Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 1.1.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden.



Artikel 41.1; Zusatzvereinbarungen 2014 und 2015
Lohnerhöhung
6137


2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (Anspruch für Arbeitnehmende, welche vor dem 1.7.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren). Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 1.1.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden.



Artikel 41.1; Zusatzvereinbarungen 2014 und 2015
Lohnerhöhung
6167


2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (Anspruch für Arbeitnehmende, welche vor dem 1.7.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren). Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 1.1.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden.



Artikel 41.1; Zusatzvereinbarungen 2014 und 2015
Lohnerhöhung
7598


2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (Anspruch für Arbeitnehmende, welche vor dem 1.7.2013 bereits fest im Betrieb angestellt waren). Lohnerhöhungen infolge Anpassung der Minimallöhne per 2014 sowie Lohnerhöhungen per 1.1.2013 können mit dieser generellen Lohnanpassung verrechnet werden.



Artikel 41.1; Zusatzvereinbarungen 2014 und 2015
13. Monatslohn
5849
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
13. Monatslohn
5999
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
13. Monatslohn
6137
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
13. Monatslohn
6167
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
13. Monatslohn
7598
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5849
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5999
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6137
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6167
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7598
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
5849
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
5999
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
6137
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
6167
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
7598
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5849
ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0010% Zeitkompensation

Artikel 43
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5999
ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0010% Zeitkompensation

Artikel 43
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6137
ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0010% Zeitkompensation

Artikel 43
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6167
ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0010% Zeitkompensation

Artikel 43
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7598
ArbeitszeitZeitZuschlag
Sonn- und Feiertage00:00-24:00100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0050%
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr23:00-06:0010% Zeitkompensation

Artikel 43
Schichtarbeit
5849
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Schichtarbeit
5999
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Schichtarbeit
6137
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Schichtarbeit
6167
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Schichtarbeit
7598
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Pikettdienst
5849
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Pikettdienst
5999
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Pikettdienst
6137
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Pikettdienst
6167
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Pikettdienst
7598
Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4
Spesenentschädigung
5849
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Spesenentschädigung
5999
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Spesenentschädigung
6137
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Spesenentschädigung
6167
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
Spesenentschädigung
7598
Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8; Zusatzvereinbarung 2014
weitere Zuschläge
5849
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
weitere Zuschläge
5999
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
weitere Zuschläge
6137
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
weitere Zuschläge
6167
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
weitere Zuschläge
7598
Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1
Normalarbeitszeit
5849
Jahresbruttoarbeitszeit 2014: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Zusatzvereinbarung 2014
Normalarbeitszeit
5999
Jahresbruttoarbeitszeit 2014: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Zusatzvereinbarung 2014
Normalarbeitszeit
6137
Jahresbruttoarbeitszeit 2014: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Zusatzvereinbarung 2014
Normalarbeitszeit
6167
Jahresbruttoarbeitszeit 2014: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Zusatzvereinbarung 2014
Normalarbeitszeit
7598
Jahresbruttoarbeitszeit 2014: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Zusatzvereinbarung 2014
Überstunden / Überzeit
5849
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
5999
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
6137
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
6167
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
7598
Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Artikel 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
5849
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1
Ferien
5999
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1
Ferien
6137
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1
Ferien
6167
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1
Ferien
7598
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5849
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5999
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6137
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6167
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7598
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
5849
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bezahlte Feiertage
5999
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bezahlte Feiertage
6137
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bezahlte Feiertage
6167
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bezahlte Feiertage
7598
Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31
Bildungsurlaub
5849
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Bildungsurlaub
5999
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Bildungsurlaub
6137
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Bildungsurlaub
6167
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Bildungsurlaub
7598
Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24
Krankheit
5849
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Krankheit
5999
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Krankheit
6137
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Krankheit
6167
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Krankheit
7598
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
5849
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
5999
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
6137
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
6167
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Unfall
7598
Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 49.1, 50.1 und 52.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5849


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5999


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6137


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6167


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7598


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5849
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5999
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6137
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6167
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7598
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:

Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes

Für die darüber hinausgehende Zeit:
WerEntschädigung
Dienstleistende80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben80% des Lohnes

Artikel 55.2
Pensionsregelungen
5849
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Pensionsregelungen
5999
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Pensionsregelungen
6137
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Pensionsregelungen
6167
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Pensionsregelungen
7598
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Frühpensionierung
5849
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Frühpensionierung
5999
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Frühpensionierung
6137
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Frühpensionierung
6167
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Frühpensionierung
7598
Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5849
WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5999
WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6137
WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6167
WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7598
WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--, bzw. CHF 20.-- pro Monat

Artikel 20.3
Schutz der Persönlichkeit 
5849


Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
5999


Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
6137


Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
6167


Artikel 21
Schutz der Persönlichkeit 
7598


Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5849


Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5999


Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6137


Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6167


Artikel 21
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
7598


Artikel 21
Sexuelle Belästigung
5849


Artikel 21
Sexuelle Belästigung
5999


Artikel 21
Sexuelle Belästigung
6137


Artikel 21
Sexuelle Belästigung
6167


Artikel 21
Sexuelle Belästigung
7598


Artikel 21
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5849
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5999
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6137
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6167
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7598
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22
Lernende
5849
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Lernende
5999
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Lernende
6137
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Lernende
6167
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Lernende
7598
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
5849
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
5999
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
6137
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
6167
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Junge Arbeitnehmende
7598
Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage


Kündigungsfrist
5849
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsfrist
5999
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsfrist
6137
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsfrist
6167
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsfrist
7598
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61
Kündigungsschutz
5849
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Kündigungsschutz
5999
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Kündigungsschutz
6137
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Kündigungsschutz
6167
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Kündigungsschutz
7598
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63
Arbeitnehmervertretung
5849
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
5999
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
6137
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
6167
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
7598
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
5849
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Arbeitgebervertretung
5999
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Arbeitgebervertretung
6137
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Arbeitgebervertretung
6167
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Arbeitgebervertretung
7598
Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)
Paritätische Fonds
5849
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Paritätische Fonds
5999
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Paritätische Fonds
6137
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Paritätische Fonds
6167
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Paritätische Fonds
7598
Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK
Kaution
5849
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
5999
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
6137
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
6167
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Kaution
7598
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
5849


Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;


Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.

Artikel 10 und 11
Aufgaben paritätische Organe
5999


Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;


Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.

Artikel 10 und 11
Aufgaben paritätische Organe
6137


Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;


Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.

Artikel 10 und 11
Aufgaben paritätische Organe
6167


Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;


Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.

Artikel 10 und 11
Aufgaben paritätische Organe
7598


Paritätischen Kommissionen (PK)
Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

b) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;


e) Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
f) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Weiterbildung;
i) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
k) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK
gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;


Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.
Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.
Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)
Die PLK befasst sich mit:
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;

c) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
d) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
h) dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
i) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;

l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
m) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;


Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durch führen zu lassen.

Artikel 10 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
5849
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
5999
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
6137
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
6167
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
7598
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
5849
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
5999
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
6137
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
6167
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
7598
Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5849


Artikel 14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5999


Artikel 14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6137


Artikel 14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6167


Artikel 14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7598


Artikel 14
Sozialpläne
5849


Artikel 68
Sozialpläne
5999


Artikel 68
Sozialpläne
6137


Artikel 68
Sozialpläne
6167


Artikel 68
Sozialpläne
7598


Artikel 68
Schlichtungsverfahren
5849

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
5999

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
6137

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
6167

Artikel 9
Schlichtungsverfahren
7598

Artikel 9
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Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission Gebäudetechnik
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Unia Zentralsekretariat
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https://www.unia.ch/de

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16.13552 23.04.2025 23.04.2025
16.13427 28.01.2025 01.01.2025
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15.13077 09.08.2024 09.08.2024
15.12864 15.02.2024 01.01.2024
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