GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 30.09.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2012 bis 30.09.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4571
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
4572
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
4573
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
4691
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
4739
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
4753
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4571
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4572
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4573
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4691
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4739
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4753
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4571
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4572
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4573
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4691
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4739
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4753
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4571
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4572
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4573
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4691
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4739
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4753
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4571
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4572
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4573
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4691
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4739
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4753
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4571
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4572
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4573
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4691
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4739
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4753
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4571
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4572
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4573
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4691
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4739
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4753
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
4571
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4572
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4573
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4691
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4739
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4753
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4571
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4572
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4573
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4691
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4739
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4753
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4571
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4572
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4573
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4691
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4739
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4753
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4571
Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnenMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung CHF 3'775.-- CHF 20.70
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 3'975.-- CHF 21.80
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'175.-- CHF 22.90

Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Löhne / Mindestlöhne
4572
Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnenMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung CHF 3'775.-- CHF 20.70
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 3'975.-- CHF 21.80
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'175.-- CHF 22.90

Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Löhne / Mindestlöhne
4573
Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnenMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung CHF 3'775.-- CHF 20.70
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 3'975.-- CHF 21.80
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'175.-- CHF 22.90

Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Löhne / Mindestlöhne
4691
Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnenMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung CHF 3'775.-- CHF 20.70
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 3'975.-- CHF 21.80
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'175.-- CHF 22.90

Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Löhne / Mindestlöhne
4739
Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnenMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung CHF 3'775.-- CHF 20.70
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 3'975.-- CHF 21.80
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'175.-- CHF 22.90

Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Löhne / Mindestlöhne
4753
Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnenMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung CHF 3'775.-- CHF 20.70
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 3'975.-- CHF 21.80
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'175.-- CHF 22.90

Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
4571
2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
4572
2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
4573
2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
4691
2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
4739
2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
Lohnerhöhung
4753
2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.




Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012
13. Monatslohn
4571
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
13. Monatslohn
4572
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
13. Monatslohn
4573
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
13. Monatslohn
4691
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
13. Monatslohn
4739
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
13. Monatslohn
4753
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4571
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4572
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4573
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4691
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4739
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4753
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
4571
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
4572
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
4573
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
4691
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
4739
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
4753
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Schichtarbeit
4571
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Schichtarbeit
4572
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Schichtarbeit
4573
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Schichtarbeit
4691
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Schichtarbeit
4739
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Schichtarbeit
4753
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Pikettdienst
4571
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Pikettdienst
4572
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Pikettdienst
4573
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Pikettdienst
4691
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Pikettdienst
4739
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Pikettdienst
4753
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Normalarbeitszeit
4571
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Normalarbeitszeit
4572
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Normalarbeitszeit
4573
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Normalarbeitszeit
4691
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Normalarbeitszeit
4739
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Normalarbeitszeit
4753
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
4571
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
4572
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
4573
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
4691
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
4739
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
4753
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Ferien
4571
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr 4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Ferien
4572
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr 4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Ferien
4573
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr 4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Ferien
4691
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr 4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Ferien
4739
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr 4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Ferien
4753
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr 4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4571
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär/Inspektion 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4572
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär/Inspektion 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4573
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär/Inspektion 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4691
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär/Inspektion 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4739
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär/Inspektion 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4753
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär/Inspektion 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
4571
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).



Artikel 6
Bezahlte Feiertage
4572
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).



Artikel 6
Bezahlte Feiertage
4573
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).



Artikel 6
Bezahlte Feiertage
4691
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).



Artikel 6
Bezahlte Feiertage
4739
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).



Artikel 6
Bezahlte Feiertage
4753
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).



Artikel 6
Krankheit
4571
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Krankheit
4572
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Krankheit
4573
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Krankheit
4691
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Krankheit
4739
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Krankheit
4753
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
4571
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
4572
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
4573
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
4691
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
4739
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
4753
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4571
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4572
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4573
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4691
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4739
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 8
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4753
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4571
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4572
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4573
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4691
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4739
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4753
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
4571


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Lernende
4572


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Lernende
4573


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Lernende
4691


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Lernende
4739


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Lernende
4753


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4571


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4572


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4573


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4691


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4739


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4753


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
4571
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Kündigungsfrist
4572
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Kündigungsfrist
4573
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Kündigungsfrist
4691
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Kündigungsfrist
4739
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Kündigungsfrist
4753
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
4571
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
4572
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
4573
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
4691
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
4739
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
4753
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
4571
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Arbeitgebervertretung
4572
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Arbeitgebervertretung
4573
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Arbeitgebervertretung
4691
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Arbeitgebervertretung
4739
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Arbeitgebervertretung
4753
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Paritätische Fonds
4571
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Paritätische Fonds
4572
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Paritätische Fonds
4573
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Paritätische Fonds
4691
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Paritätische Fonds
4739
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Paritätische Fonds
4753
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
4571
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18
Aufgaben paritätische Organe
4572
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18
Aufgaben paritätische Organe
4573
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18
Aufgaben paritätische Organe
4691
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18
Aufgaben paritätische Organe
4739
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18
Aufgaben paritätische Organe
4753
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
4571
Siehe Artikel 19
Folge bei Vertragsverletzung
4572
Siehe Artikel 19
Folge bei Vertragsverletzung
4573
Siehe Artikel 19
Folge bei Vertragsverletzung
4691
Siehe Artikel 19
Folge bei Vertragsverletzung
4739
Siehe Artikel 19
Folge bei Vertragsverletzung
4753
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4571
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.

Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4572
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.

Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4573
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.

Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4691
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.

Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4739
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.

Artikel 21
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4753
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.

Artikel 21
Schlichtungsverfahren
4571
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Schlichtungsverfahren
4572
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Schlichtungsverfahren
4573
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Schlichtungsverfahren
4691
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Schlichtungsverfahren
4739
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Schlichtungsverfahren
4753
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Friedenspflicht
4571
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Friedenspflicht
4572
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Friedenspflicht
4573
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Friedenspflicht
4691
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Friedenspflicht
4739
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
Friedenspflicht
4753
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
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Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie (PBK)
AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
Postfach
8703 Erlenbach
+41 44 991 11 51
info@pbkziegel.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
Postfach
3000 Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de

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14.12637 28.11.2023 28.11.2023
14.12218 27.03.2023 01.01.2023
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13.11944 14.12.2022 14.12.2022
13.11629 25.02.2022 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.11555 17.12.2021 17.12.2021
12.11319 08.06.2021 01.07.2021
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